Erfüllung und Abwicklung des Auftrags
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug. Die Auftragnehmerin stellt jedoch ein geeignetes und ausreichend dimensioniertes Fahrzeug zur Verfügung, das den Anforderungen der Ladung entspricht.
- Be- und Entladung sind nicht Bestandteil des Frachtvertrags. Der Auftraggeber ist für die beförderungssichere Verladung verantwortlich. Die betriebssichere Verladung obliegt der Auftragnehmerin oder dem von ihr beauftragten Frachtführer.
- Das Entladen erfolgt durch den Empfänger oder dessen Helfer. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Für Schäden an der Ware oder am Fahrzeug während des Entladens haftet der Kunde. Etwaige Transportschäden oder Verluste müssen geltend gemacht werden: Äußerlich erkennbare Schäden müssen laut Gesetz spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Für äußerlich nicht erkennbare Schäden (verdeckte Schäden) gilt bei einem Umzug eine strikte Frist von maximal 14 Tagen nach der Ablieferung.
- Änderungen beim Gewicht oder Volumen der Ladung sind der Auftragnehmerin mindestens 24 Stunden vor Transportbeginn schriftlich mitzuteilen. Wird die Fracht dadurch unzumutbar oder nicht wie im Angebot beschrieben durchführbar, hat die Auftragnehmerin das Recht zur Kündigung. Sie entscheidet, ob der Auftrag storniert oder ggf. mit einem anderen Fahrzeug durchgeführt wird – eine Begründung ist nicht erforderlich. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Erfolgt die Änderungsmitteilung später als 24 Stunden vor Transportbeginn und kommt es zur Kündigung, hat die Auftragnehmerin Anspruch auf 50 % des vereinbarten Frachtpreises. Bei Durchführung mit geänderter Ladung wird der Preis entsprechend angepasst.
- Stellt sich während der Verladung heraus, dass es zu einer Überladung kommt, ist die Auftragnehmerin zur sofortigen Kündigung des Auftrags berechtigt. War die Überladung zuvor nicht erkennbar oder entsteht der Auftragnehmerin ein Bußgeld oder ein anderes behördliches Verfahren, hat der Kunde alle daraus entstehenden Kosten, Bußgelder, Gebühren (inkl. nach § 29a OWiG) sowie Rechtsverfolgungskosten zu übernehmen. Außerdem trägt der Kunde die Kosten einer ggf. notwendigen Umladung.
- Die Zufahrten zur Abhol- und Lieferadresse müssen für Fahrzeuge mit Standardmaßen erreichbar sein – dies gilt insbesondere für Be- und Entladungen an Rampen, Tiefgaragen oder abweichende Lieferstationen. Ist dies nicht möglich, hat der Kunde umgehend Abhilfe zu schaffen oder einen geeigneten Alternativstandort zur Be- und/oder Entladung zu benennen. Alle dadurch entstehenden Zusatzkosten wie Wartezeiten, Umwege oder Standgebühren gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
